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Urheberrecht: Richtlinien - Bilddokumente |
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| Unter die Kategorie Bilddokumente fallen alle visuellen Arbeiten:
Die
Einbindung dieser Arbeiten stellt ein besonderes Problem dar, da der fair use
Grundsatz, welcher Bildungseinrichtungen einige Freiheiten bezüglich des
Urheberrechtes garantiert, die Benutzung eines künstlerischen Werkes in seiner
Gesamtheit von vornherein ausschließt.
StatistikenDa nun streiten sich die Gemüter: Statistiken allgemeingültiger wissenschaftlicher Darstellungen sind wohl ungeschützt, aber alle von einem Urheber oder einer Urheberin in schwerer Kleinarbeit erstellten Übersichten und statistischen Angaben sind geschützt. Wo hier der schmale Grad allerdings zu der einen oder zur anderen Seite tendiert, ist abhängig vom Kreativitätsgehalt - sprich: sehr schwer bestimmbar! Bei dieser Art von urheberrechtlich geschütztem Material ist es ratsam, immer die Erlaubnis von den Rechteinhabern oder Eigentümern (in diesem Fall sind das meist die Künstler selbst, da jene die Rechte an ihren Arbeiten äußerst selten an Agenturen, Verlage oder Museen abgeben) einzuholen!Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst kann Ihnen genaue Angaben zu den Eigentümern eines Bilddokumentes geben und ist deshalb ein idealer Ansprechpartner. Grünes Licht gibt es für die Nutzung und Vervielfältigung wissenschaftlicher Darstellungen. ZitatrechtDas
Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur
und der Kunst und über verwandte Schutzrechte räumt einen sehr eng
gefassten Freiraum bezüglich der Nutzung von urheberrechtlich geschütztem
Material ein. Lesen Sie sich dazu bitte den VII. Abschnitt (Freie Werknutzungen,
beginnend mit § 41 im Gesetz) durch und entscheiden Sie anhand des Gesetzestextes,
ob diese Ausnahmen für Ihr verwendetes Material und dessen Nutzung zutreffend
sind. |
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Um die Nutzungsrechte zu erhalten, speichern Sie den Musterbrief in der jeweiligen Landessprache auf Ihrem Computer und vervollständigen Sie die individuellen Angaben so genau wie möglich. |
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| Kontakt: | |||
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Webmaster Update: 03.05.2004 © SPS |
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