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Zu dem für unser Projekt möglicherweise sehr wichtigem Thema,
möchte ich hier Gernot Schulze zitieren (S. 121ff., Quelle siehe
unten):
7. Zitate
Eine wichtige Schranke des Urheberrechts ist das Recht, andere Werke ganz
oder teilweise zitieren zu dürfen. Die Vervielfältigung, Verbreitung
und öffentliche Wiedergabe von Stellen eines Werkes, gegebenenfalls
sogar von einzelnen vollständigen Werken in einem anderen selbständigen
Werk ist erlaubt, soweit dies der Zitatzweck rechtfertigt (§ 51).
Ausgehend von dem Gedanken, daß der Urheber bei seinem Schaffen
auf den kulturellen Leistungen seiner Vorgänger aufbaut, wird es
ihm im Interesse der Allgemeinheit zugemutet, einen verhältnismäßig
geringfügigen Eingriff in sein ausschließliches Verwertungsrecht
hinzunehmen, wenn dies der geistigen Kommunikation und damit der Förderung
des kulturellen Lebens zum Nutzen der Allgemeinheit dient (BGH GRUR 1987,
362, 363 - Filmzitat). Soweit es die eigene geistige Auseinandersetzung
mit Werken anderer verlangt, auf letztere Bezug zu nehmen oder sie in
anschaulicher Form einzubringen, ist deren Wiedergabe gestattet. Folgende
drei Fallgestaltungen sind im Gesetz vorgesehen:
- Am weitesten geht das Großzitat bei wissenschaftlichen
Werken. In ein selbständiges wissenschaftliches Werk dürfen
einzelne Werke nach ihrem Erscheinen zur Erläuterung des Inhalts
aufgenommen werden (§ 51 Nr. 1). Das Zitatrecht beschränkt
sich also nicht auf einzelne Stellen eines Werkes, sondern gestattet
die Übernahme vollständiger Werke. Das zitierende Werk muß
jedoch wissenschaftlich sein. Hierzu zählen auch populärwissenschaftliche
Werke, soweit sie sich ernsthaft um eine methodisch geordnete Suche
nach Erkenntnis bemühen. In belletristischen Werken, Reportagen,
alltäglichen Informationen, Zeitungsartikeln und ähnlichen
eher gefühlsmäßig oder weltanschaulich bestimmten Werken
dürfen fremde Werke grundsätzlich nicht vollständig zitiert
werden. Außerdem muß das zitierte Werk bereits in Form von
Vervielfältigungsstücken erschienen
sein. Eine Veröffentlichung durch Vortrag, Sendung oder in anderer
unkörperlicher Form genügt hierfür nicht.
- Weniger weitreichend ist das Kleinzitat. Danach dürfen
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen
Sprachwerk angeführt werden (§ 51 Nr. 2). Einerseits ist es
gegenüber dem Großzitat beschränkt, weil nur einzelne
Stellen eines fremden Werkes, nicht aber vollständige Werke zitiert
werden dürfen. Andererseits braucht das zitierte Werk noch nicht
in Form von Vervielfältigungsstücken erschienen zu sein; denn
es genügt bereits die - auch unkörperlich mögliche -
Veröffentlichung z. B. durch Vortrag oder Sendung des Werkes. Nach
dem Wortlaut des Gesetzes ist das Kleinzitat nur in einem selbständigen
Sprachwerk gestattet. Analog gilt dies aber auch für
andere Werkarten. Beispielsweise können einzelne Passagen eines
Films in einem anderen Film zitiert werden (BGH GRUR 1987,362, 363 -
Filmzitat).
- Schließlich dürfen einzelne Stellen eines erschienenen
Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt
werden (§ 51 Nr. 3). Wegen des sogenannten starren Melodienschutzes
(vgl. § 24 Abs. 2, s. 0. S. 105) ist das Musikzitat jedoch nur
in begrenztem Umfang zulässig.
Diese drei Fallgestaltungen lassen sich nicht immer exakt auseinanderhalten,
sondern sie überlappen sich in einzelnen Bereichen. Beispielsweise
werden in wissenschaftlichen Werken häufig zwar mehr als nur einzelne
Stellen eines fremden Werkes, nicht aber unbedingt vollständige Werke
zitiert. Umgekehrt lassen sich bei nicht-wissenschaftlichen Werken, wo
also grundsätzlich nur einzelne Stellen eines fremden Werkes angeführt
werden dürfen, mitunter nur vollständige Werke sinnvoll zitieren.
Ein kurzes Gedicht, ein Bild oder eine Fotografie kann meistens nur vollständig
wiedergegeben werden, um hierauf in verständlicher Form Bezug nehmen
zu können. Solche Bildzitate oder "kleinen Großzitate"
werden von der Rechtsprechung als zulässig angesehen, obwohl sie
streng genommen unter keine der gesetzlich geregelten Zitate fallen. Bei
allen Zitaten ist ferner folgendes zu beachten:
Das zitierte Werk oder der jeweils zitierte Werkteil muß urheberrechtlich
geschützt sein. Fehlt z. B. einer kurzen Textpassage die hinreichende
Individualität, so kann sie ohne weiteres benutzt werden.
Auch das zitierende Werk muß selbständig schutzfähig sein.
Bloße Zitatensammlungen, die lediglich von fremden Texten leben,
aber ohne diese Texte keine eigene Individualität aufweisen, sind
gegenüber den zitierten Texten nicht selbständig schutzfähig
(vgl. BGH GRUR 1992, 382, 384 - Leitsätze). Dort wäre ein Abdruck
dieser Zitate also nur mit Zustimmung der jeweiligen Urheber gestattet.
Ferner muß der Zitatzweck gewahrt bleiben. Das zitierte Werk darf
nicht um seiner selbst willen, sondern nur als Beleg, Erörterungsgrundlage
oder sonstiges Hilfsmittel angeführt werden. Dies setzt eine innere
Verbindung zwischen dem zitierten und dem zitierenden Werk voraus. Weiterhin
muß das Schwergewicht auf der eigenen geistigen Auseinandersetzung
liegen. Werden z. B. 50 Bilder eines Malers mitkurzen Begleittexten, die
möglicherweise nicht einmal auf jedes einzelne Bild eingehen, abgedruckt,
so handelt es sich nicht um eine geistige Auseinandersetzung mit diesen
Werken, sondern um einen Bildband, der erlaubnispflichtig ist. Möglicherweise
tritt er sogar in Konkurrenz zu anderen Bildbänden, deren Veröffentlichung
der betroffene Urheber zugestimmt hatte. Das Zitatrecht soll aber weder
Erwerb und Lektüre der zitierten Werke ersetzen noch dazu beitragen,
Lücken des zitierenden Werkes zu stopfen oder auszuschmücken.
Vielmehr muß es sich erkennbar um ein Zitat handeln, dessen Erläuterungszweck
jeden anderen
Zweck überragt. Deshalb ist der Umfang des Zitats auf das unbedingt
erforderliche Maß zu beschränken. Dieses Maß läßt
sich nicht generell festlegen, sondern nur irn Einzelfall bestimmen. Eines
der zu beachtenden Kriterien ist der Gesamtumfang des zitierten sowie
des zitierenden Werkes. Aus einem längeren Text kann grundsätzlich
eher etwas umfangreicher zitiert werden als aus einem kürzeren Text.
Der Abdruck ganzer Seiten wird in der Regel jedoch nicht gerechtfertigt
sein.
Vorsicht ist vor allem im Bildbereich geboten. Die Digitaltechnik verleitet
nicht selten dazu, fremdes Bildmaterial einzuscannen und für eigene
Zwecke zu verwerten, ohne sich z. B. mit dem Fotografen des fremden Fotos
und dessen Werk auseinanderzusetzen. Die Nutzung von Klammerteilen aus
einem fremden Dokumentarfilm (OLG Hamburg Schulze OLGZ Nr. 334
- Herzfeuer) und die Verwendung von Screenshots, also einzelner Lichtbilder,
aus einer Fernsehsendung (LG Berlin ZUM 2000, 513) wurden nicht als Zitate
angesehen und waren unzulässig.
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